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Ausgleichung

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Erziehungs- und Ausbildungskosten

Rechtsgebiet:
Ausgleichung
Stichworte:
Ausgleichung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausbildungs- und Erziehungs-Fälle (ZGB 631 Abs. 1)

Erziehungs- und Ausbildungskosten sind (aufgrund der gesetzlichen Elternpflichten) aufgrund von ZGB 631 von der Ausgleichungspflicht befreit, sofern und soweit sie sich in üblichem Rahmen halten.

Übersteigen die Erziehungs- und Ausbildungskosten das übliche Mass, sind sie ausgleichungspflichtig, sofern der Erblasser den Nachkommen nicht von der Ausgleichung befreit. Dieser Ausgleichungsdispens hat die Pflichtteilsrechte der anderen Nachkommen zu beachten.

Definition

Als nicht ausgleichungspflichtige „Erziehungs- und Ausbildungskosten“ gelten:

  • Ausbildung in unterschiedlichem Mass (Lehre etc.)
  • Studium
  • Finanzierung Nachdiplomstudium

Massgebliche Kriterien:

  • Soziale Schicht bzw. soziales Umfeld
  • Anzahl Kinder
  • finanzielle Lage der Betroffenen
  • individuell konkrete Umstände

Eigentlich handelt es sich nicht um eine Ausgleichungs-, sondern um eine Bevorzugungsbestimmung, zugunsten bestimmter Erben.

Ziele

  • Kindererziehung / -ausbildung
  • Gleichbehandlung der Nachkommen

Ausgleichungssubjekt

  • (alle) Kinder des Erblassers, u.U. auch mündige (für Ausbildung)
  • Ehegatte / eingetragener Partner des Erblassers (umstritten)

Übliches Mass

Als „übliches Mass“ der Erziehungs- und Ausbildungskosten gelten:

  • Auslagen für Ausbildung und Erziehung, die der Erblasser in Erfüllung seiner gesetzlichen Elternpflicht hätte ausgeben müssen (ZGB 276 ff.).

Ausgleichungsdispens

Für die das „übliche Mass“ übersteigenden Erziehungs- und Ausbildungskosten kann der Erblasser den Nachkommen von der Ausgleichungspflicht befreien.

Beachtung:

  • Art und Form der Befreiung von der Ausgleichung » Ausgleichungsdispens
  • Pflichtteilsrecht der Ehegatten und der übrigen Nachkommen
    • Sanktion bei Verletzung » Herabsetzungsklage oder Herabsetzungseinrede

Vorausbezug auszubildender oder gebrechlicher Kinder (ZGB 631 Abs.2)

Die Bestimmung von ZGB 631 Abs. 2 verfolgt zwei Ziele:

  • Sicherstellung der Erziehungs- und Ausbildungskosten von Waisenkindern
    • Voraussetzung: kein Elternteil lebt mehr
  • Gleichbehandlung der Geschwister
    • Bezugspunkt: ältere, bereits ausgebildete Kinder.

Vorbezugssubjekte

Anspruchsberechtigt zum Vorbezug sind:

  • auszubildende Kinder
    • Voraussetzung: Ausbildung noch nicht begonnen oder abgeschlossen
  • gebrechliche Kinder (mit körperlicher oder geistiger Behinderung)
    • Voraussetzung: Entstehung des Gebrechens vor Erreichen der Volljährigkeit

Angemessener Vorbezug

  • Allgemein
    • Individuelle Beurteilung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Familie, Nachlasshöhe, Kindsbedürfnisse, Sozial- und Versicherungsleistungen, Stipendien- und Erwerbsmöglichkeiten des Kindes)
    • Anwendung des Unterhaltsrechts
    • Quantitativ-Schätzung
  • auszubildende Kinder
    • Ermöglichung einer gleichen oder ähnlichen Ausbildung wie den älteren Geschwistern
  • gebrechliche Kinder
    • Kapitalleistung oder Rente

Anordnung des Erblassers

  • Braucht nur „nachweisbar“ zu sein (im Gegensatz zu ausdrücklicher Anordnung gemäss ZGB 626 Abs. 12)
  • Zwingender Charakter von ZGB 631 Abs. 2
    • Der Erblasser darf den Vorbezugsanspruch nicht zuungunsten des in Ausbildung stehenden oder gebrechlichen Kindes abändern
  • Beachtung: Pflichtteils- + Vorbezugsanspruch.

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