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Ausgleichung

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Checkliste: Lidlohn

Rechtsgebiet:
Ausgleichung
Stichworte:
Ausgleichung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Checkliste: Lidlohn

Besonderer Art ist die sog. „umgekehrte Ausgleichungspflicht“ der Eltern (resp. Grosseltern) zugunsten ihrer mündigen Kinder und Grosskinder:

  • der Lidlohn

Zu beachten sind folgende Gesetzesartikel:

  • kraft intertemporalen Rechts der 1972 mit der Revision des bäuerlichen Erbrechts aufgehobene Art. 633 ZGB (vgl. BGE 100 II 433)
  • ZGB 334
  • ZGB 334bis
  • ZGB 603 Abs. 2

Der Lidlohn ist insofern Erbrechts-Bezüge als er

  • nicht grösser sein darf als der Saldo der Erbschaft (ZGB 603 Abs. 2)
  • bis spätestens zur Erbteilung geltend gemacht werden darf (ZGB 334bis)
  • grundsätzlich nicht zu verzinsen ist (vgl. BGE 102 II 336).

Literatur

  • BRUNO MARCEL IMHOF, Die neuen Bestimmungen zum Lidlohn, Diss. Freiburg 1975

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