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Ausgleichung

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Ausgleichs-Vollzug

Rechtsgebiet:
Ausgleichung
Stichworte:
Ausgleichung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

1. Arten der Ausgleichung

Der ausgleichungspflichtige Erbe hat ein Wahlrecht (Gestaltungsrecht) für

1. Idealausgleichung (Idealkollation bzw. Wertausgleichung)
2. Realausgleichung (Realkollation)

» Ausgleichungs-Arten

2. Wert der Ausgleichung

ZGB 630 regelt die Bereiche «Wert und Bewertung» sowie «Verwendung, Schaden und Früchte».

» Ausgleichungs-Wert

3. Unverjährbarkeit des Ausgleichungsanspruchs

Der Ausgleichungsanspruch ist Teil des Erbteilungsverfahrens und so wie der Teilungsanspruch unverjährbar.

4. Ausgleichungsklage: Leistungsklage oder Feststellungsklage

Als Teil des Erbteilungsverfahrens kann die Ausgleichung geltend gemacht werden im Rahmen

1. des Erbteilungsprozesses
2. eines auf die Ausgleichung beschränkten Verfahrens

» Ausgleichungsklage

5. Ausgleichungseinrede

Überall wo die klageweise Durchsetzung eines (sach-konnexen) Anspruchs stattfindet, kann der Beklagte anstelle einer eigenen (Aktiv- bzw. Leistungs-)Klage seinen (Gegen-)Anspruch einredeweise geltend machen.

So kann der eingeklagte Ausgleichungsschuldner gegenüber dem Ausgleichungsberechtigten, sofern dieser selber Ausgleichungsbegünstigter war, seine Ausgleichungsrechte einredeweise verfolgen.

Achtung:
Berücksichtigen Sie bei den vorstehenden Ausführungen, dass derjenige Erbe, der zuerst die Teilungsklage erhebt, wegen ihres unentzieh- und unverjährbaren Anspruchs den Prozess gewinnt!

6. Verhältnis von Ausgleichung und Herabsetzung

Die Befreiung des Zuwendungsempfängers von der Ausgleichungspflicht findet ihre Schranken im Pflichtteilsrecht (ZGB 471). – Die Überschreitung der Verfügungsbefugnis muss von den Pflichtteilserben beanstandet werden können.

» Verhältnis Ausgleichung und Herabsetzung

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