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Ausgleichung

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Ausgleichungsanordnung (positive Anordnung)

Rechtsgebiet:
Ausgleichung
Stichworte:
Ausgleichung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 628 ist gemäss Abs. 2 dispositiver Natur. Der Erblasser darf daher Anordnungen zur Ausgleichung treffen.

Die Anordnungs-Begriffe sind:

  • Ausgleichungsanordnung
  • Positive Anordnung

Selbständige Anordnung oder Klausel im Zuwendungsvertrag

Die schriftliche Niederlegung der Ausgleichungsanordnung kann erfolgen

  • als Klausel im Zuwendungsvertrag
  • in einer separaten einseitigen Erklärung
    • nachträglich: zusätzlich mit Zustimmung des Zuwendungsempfängers

» Muster Ausgleichsanordnung

Bestimmungsmöglichkeiten

Der Erblasser kann folgende Ausgleichungs-Anordnungen (auch positive Anordnungen) treffen:

  1. Wertmässige Anrechnung
    • Erbvorbezug
    • Mehrwert (Differenz zwischen Zuwendung und Todestag bzw. Erbteilung)
  2. Einwerfung des Zuwendungsgegenstandes in natura in den Nachlass
  3. Einwerfung von Geld
  4. Wahlrecht bei gemischten Schenkungen bzw. gemischten Erbvorbezügen
    • Anrechnung
    • Einwerfung des Zuwendungsgegenstandes
    • Einwerfung von Geld
  5. Berechnung
    • Zuwendungswert
    • Ausgleichung.

Weiterführende Informationen

» Gesetzliche Ausgleichungspflicht

» Ausgleichungsanordnung (positive Anordnung)

» Erziehungs- und Ausbildungskosten
(sachbedingt nur Idealausgleichung möglich)

Bestimmungszeitpunkt

Ausgleichungsanordnungen des Erblassers setzen voraus, damit der Empfänger die Möglichkeit zur Ablehnung der Zuwendung hat:

  • Anordnung spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung
  • Anordnung im Wissen des Empfängers

Eine spätere Ausgleichungsanordnung des Erblassers verlangt die

  • Zustimmung des Zuwendungsempfängers

Leading case

» BGE 76 II 197, Erw. 6

Berechnung des Zuwendungswerts

Wie die Berechnung der Ausgleichung zu erfolgen hat,

  • kann formlos stattfinden (zu Beweiszwecken von Vorteil schriftlich)
  • muss ausdrücklich erfolgen
  • wie der (Immobilien-)Schätzer bestimmen, wie er die (Immobilien-)Schätzung vorzunehmen hat und, dass die Erben diese (Immobilien-)Schätzung anzuerkennen haben

Sach- oder Rechtsgesamtheiten

Bei Sach- oder Rechtsgesamtheiten, die zwischen Zuwendung und Erbteilung Veränderungen unterworfen sind, empfiehlt es sich, da die Zulässigkeit kraft Gesetzes umstritten ist, ob das veränderte Zuwendungsvermögen wieder eingebracht werden kann und darf, dass der Erblasser dem Zuwendungsempfänger ausdrücklich das Wahlrecht einräumt, nebst der Anrechnung des Zuwendungswertes auch das veränderte Substrat des Vorempfangs in natura in den Nachlass einzuwerfen.

Beispiele

  • Wertschriftenportfolio
  • Immobilienportefeuille
  • Unternehmen

Klage und Wahlrecht

Der Kläger der Ausgleichungsklage hat

  • ein variables Rechtsbegehren zu stellen („Der Beklagte sei insofern zur Ausgleichung zu verurteilen, als er a) entweder den in einem gerichtlichen Bewertungsgutachten zu ermittelnden heutigen Wert zum Nachlass hinzuzählen und seinem Erbteil anrechnen zu lassen habe oder b) ggf. den Zuwendungsgegenstand in natura in den Nachlass einzuwerfen habe. …“).
  • im Rahmen eines weiteren Begehrens zu verlangen, dass dem Beklagten durch richterliche Fristansetzung Gelegenheit zur Ausübung seines Wahlrechts zu geben sei.

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